Altersvorsorgezulage („Riester-Zulage“) /

Sonderausgabenabzug auf Netto-Entgeltumwandlung

Als Mitglied der Pensionskasse HT Troplast VVaG haben Sie die Möglichkeit zugunsten des Zusatzversicherungstarifs über die Netto-Entgeltumwandlung die "Riester-Zulage" und den Sonder-ausgabenabzug über die Steuererklärung zu beantragen.

 

1.) Die staatliche Altersvorsorgezulage ("Riester-Zulage") setzt

     sich aus Grund- und Kinderzulage zusammen. Kinderzulagen

     gibt es für alle Kinder, für die ein Kindergeldanspruch besteht.

     Folgende Höchstzulagen werden jährlich gewährt:

 

  

Jahr
Grundzulage
Kinderzulage je Kind
2005
 76 €
 92 €
2006 und 2007
114 €
138 €
ab 2008
ab 2018
154 €
175 €
185 €
185 €

 

      

 

     

 

Um die volle Zulage zu erhalten, muss ein Beitrag in bestimmter Höhe entrichtet werden. Dieser beträgt ab 2008 4% des rentenversicherungspflichtigen Arbeitsentgeltes des Vorjahres. Die Zulage wird ansonsten anteilig gewährt.

 

Auf der Internet-Seite der Deutschen Rentenversicherung können Sie Möglichkeiten zur Einbringung einer Netto-Entgeltumwandlung ausrechnen.

 

Die Altersvorsorgezulage muss beantragt werden, sofern Sie keinen Dauerzulagenantrag gestellt haben. Stichtag ist der 31.12.2023 für 2021.

Sofern Sie ein Antragsformular benötigen, rufen Sie uns an 02241 9953-3440 oder senden uns eine E-Mail.

 

 

2.) Zusätzlich haben Sie die Möglichkeit den Sonderausgabenabzug über Ihre Steuererklärung geltend zu machen.

 

Mit Ihrer Zustimmung zur Datenübermittlung an das Finanzamt erfolgt durch uns die elektronische Mitteilung an die zentrale Stelle (ZfA) über die Höhe Ihrer Beitragsleistungen in dem betreffenden Kalenderjahr. Sie erhalten eine Kopie über die erfolgte Datenübermittlung an die zentrale Stelle (ZfA), von der Ihr zuständiges Finanzamt sich die Informationen holt, durch das Formular gemäß § 92 Einkommenssteuergesetz. Eine separate Bescheinigung zur Vorlage beim Finanzamt erhalten Sie daher nicht - weil die Daten bereits bei der ZfA vorliegen und vom Finanzamt eingeholt werden (sollten). Der Sonderausgabenabzug muss von Ihnen beim Finanzamt mit der Einkommensteuererklärung für das betreffende Jahr beantragt werden. Nähere Informationen hierzu können Sie der Anleitung zur Anlage AV zur Einkommensteuererklärung entnehmen. Anlage AV und Anleitung erhalten Sie von Ihrem Finanzamt. Insofern Sie den Sonderausgabenabzug in Ihrer Einkommensteuererklärung gelten machen, unterstellt das Finanzamt, dass Sie bei uns auch Ihre Altersvorsorge-Zulage (Riester-Zulage) beantragt haben. Sie können die Antragsstellung auch nachholen - maximal in einem Zeitraum von bis zu 2 Jahren nach dem betreffenden Kalenderjahr der Beitragsleistung.

 

3.) Die Berechnung der Altersvorsorge-Zulage (Riester-Zulage):

 

Ihre Altersvorsorgezulage auf versteuerte und sozialversicherungspflichtige Beiträge, die Sie ggf. zusätzlich zur Zusatzversicherung - aus der Netto-Entgeltumwandlung - leisten, können Sie auf dem Altersvorsorge-Zulagenrechner der Deutschen Rentenversicherung selbst berechnen. Nur wenige Angaben benötigen Sie, um hier notwendige Beitragszahlungen bzw. die staatlichen Zulagen zu ermitteln. Sie finden den Zulagenrechner unter folgendem Link:

 

riester.deutsche-rentenversicherung.de/DE/Riester-Rechner/riester-rechner-einstieg_node.html