Grundversicherung
Grundversicherung
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Mitgliedschaft
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unbefristetes Arbeitsverhältnis
Beginn vor Vollendung des 55. Lebensjahres
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Beiträge
· Mitglied
· Unternehmen
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1,5% Mitgliedsbeitrag vom pensionsfähigen Einkommen
Versicherungstechnisch erforderlicher Beitrag zur Erfüllung der zugesagten Leistung
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Wartezeit
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1 Jahr
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Leistungsarten
· Erwerbsminderungsrente
· Altersrente
· Witwen-/Witwerrente,
Waisenrente |
ja
ja
ja
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Leistungshöhe (Jahresrente)
· Erwerbsminderungsrente
· Altersrente · Witwen-/Witwerrente · Waisenrente
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42 % der eingezahlten Mitgliedsbeiträge und (bei Eintritt des Versorgungsfalles im aktiven Dienst) der zugerechneten fiktiven Beiträge
bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres
42 % der eingezahlten Mitgliedsbeiträge 60 % des Anspruchs oder der Anwartschaft auf Alters- oder Erwerbsminderungsrente 15 % für Halbwaisen, 40 % für Vollwaisen (maximal)
des Anspruchs auf Alters- oder
Erwerbsminderungsrente |
Leistungsvoraussetzungen
· Erwerbsminderungsrente
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Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. |
· Witwen-/Witwerrente,
Waisenrente |
Tod des Versicherten |
Unverfallbarkeit
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Beginn Mitgliedschaft ab 01.01.2003:
sofort unverfallbar
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Insolvenzschutz
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Keine Sicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG, jedoch Bildung von staatlich geregelten und überwachten
Sicherungsvermögen und einer Verlustrücklage
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Fragen und Antworten zur Grundversicherung
- Was ist die Pensionskasse?
- Wer kann Mitglied der Pensionskasse werden?
- Welche Mitgliedschaft ist möglich?
- Wie werden die Leistungen der Pensionskasse finanziert?
- Kann ich Beiträge nachentrichten?
- Kann ich freiwillige Beiträge einzahlen?
- Sind die Beiträge „riesterfähig“?
- Kann ich mir die eingezahlten Beiträge bei Bedarf auszahlen lassen?
- Was geschieht mit den eingezahlten Beiträgen bei Austritt aus dem
- Unternehmen vor Eintritt des Versorgungsfalles?
- Welche Leistungen gewährt mir die Pensionskasse?
- Wann besteht ein Anspruch auf Rente?
- In welcher Höhe werden Renten in der Grundversicherung gezahlt?
- Wie ist die Leistungshöhe in der
Grundversicherung im Vergleich zu
anderen Versorgungsträgern? - In welcher Höhe werden Renten in der Zusatzversicherung gezahlt?
- Wie werden Renten versteuert?
- Besteht ein Insolvenzschutz?
- Wo liegen die Vorteile gegenüber anderen Formen der Altersvorsorge?
- Die Pensionskasse im Rückblick
Diese Kurzinformationen sollen einen vereinfachten und verständlichen Überblick über das Leistungsangebot der Pensionskasse geben. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Rechtsgrundlagen sind jedoch ausschließlich die jeweils gültige Kassensatzung sowie die aktuellen gesetzlichen und aufsichts-rechtlichen Bestimmungen.
Die Pensionskasse HT Troplast VVaG kann auf eine lange Tradition in Troisdorf verweisen. Der eigentliche Ursprung liegt im Jahr 1930, als eine Hamburger (gegründet 1889) und Berliner Pensionskasse (gegründet 1898) ihren Versichertenbestand zusammenlegten und die Pensionskasse der Angestellten vereinigter Sprengstoff- und Celluloid-Gesellschaft VVaG gründeten. In den nachfolgenden Jahrzehnten wurde die Pensionskasse aufgrund mehrfacher Firmenverkäufe umbenannt und der Bestand geteilt. Seit 1997 trägt die Kasse den Namen Pensionskasse HT Troplast VVaG.
Sie ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) und unterliegt besonderen Anlagevorschriften, die von der Bundes-anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht werden. Die Pensionskasse bezweckt als Träger der betrieblichen Altersversorgung, ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen entsprechend den Bestimmungen der Satzung Renten zu gewähren.
WER KANN
MITGLIED DER PENSIONSKASSE WERDEN ?
Mitglieder können die Mitarbeiter und gesetzlichen Vertreter der HT Troplast GmbH, der mit ihr wirtschaftlich verbundenen Firmen sowie der Firmen mit Beteiligungsvereinbarung werden, sofern bei Eintritt des Mitarbeiters in die Firma eine für Neueintritte offene Regelung für betriebliche Altersversorgung besteht.
Für die Grundversicherung ist unter anderem Voraussetzung, dass
• ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und das
• 55. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
Diese Voraussetzungen sind für die Zusatzversicherung nicht erforderlich.
WELCHE MITGLIEDSCHAFT IST
MÖGLICH ?
Im Rahmen der Mitgliedschaft können eine
• Grundversicherung mit Förderung durch das Unternehmen
und/oder eine
• Zusatzversicherung für
- Entgeltumwandlung,
- Zulagen nach dem Altersvermögensgesetz ("Riester-Rente")
und
- freiwillige Beiträge des Unternehmens bestehen.
WIE WERDEN DIE LEISTUNGEN DER PENSIONSKASSE FINANZIERT ?
Die Leistungen der Grundversicherung werden vom Mitglied und vom Unternehmen finanziert.
Jedes Mitglied zahlt als Beitrag 1,5 % seines monatlichen Brutto-regeleinkommens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten der Bundesrepublik Deutschland. In 2024 beträgt die Grenze monatlich 7.550,00 €, das ergibt einen maximalen Monatsbeitrag von 113,25 €.
Das Unternehmen leistet dazu den Beitrag, der versicherungstechnisch erforderlich ist, um die zugesagten Leistungen zu erfüllen.
Die Leistungen der Zusatzversicherung werden, sofern es sich um Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung handelt, wirtschaftlich vom Mitglied finanziert. Bei Vorliegen entsprechender Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen werden Zuschüsse des Unternehmens gewährt. Außerdem stehen zur Leistungs-finanzierung ggf. auch von Seiten des Staates gewährte Altersvorsorgezulagen zur Verfügung.
KANN ICH BEITRÄGE
NACHENTRICHTEN ?
Aus einer früheren Mitgliedschaft erstattete Pensionskassenbeiträge können einschließlich Zinsen leistungserhöhend in die Grundversicherung wieder eingezahlt werden, insofern die erneute Beschäftigung beim selben Arbeitgeber erfolgt.
KANN ICH
FREIWILLIGE BEITRÄGE EINZAHLEN ?
Freiwillige Beiträge sind in der Grundversicherung nicht möglich. Nur in der Zusatzversicherung in Form einer Entgeltumwandlung (aus unversteuertem wie versteuertem Einkommen) bis zu kalenderjährlichen 8 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ist eine zusätzliche Beitragszahlung möglich.
In Höhe der zuletzt vereinbarten Beiträge kann die freiwillige Beitragszahlung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Zusatzversicherung fortgesetzt werden.
SIND DIE BEITRÄGE „RIESTERFÄHIG“
?
Die Beiträge zur Pensionskasse sind ab dem 01.01.2012 nicht mehr riesterfähig, weil hierauf keine Steuern und Sozialversicherungs-beiträge geleistet werden. Jedoch kann auch ab 2012 zugunsten des Zusatzversicherungstarifs mit einer Netto-Entgeltumwandlung die "Riester-Zulage" und der Sonderausgabenabzug über die Steuererklärung geltend gemacht werden.
KANN ICH MIR DIE EINGEZAHLTEN BEITRÄGE BEI BEDARF AUSZAHLEN
LASSEN ?
Die gezahlten Beiträge dienen zur Absicherung im Versorgungsfall. Eine vorzeitige Auszahlung der eingezahlten Beiträge ist bei bestehendem Arbeitsverhältnis daher nicht möglich.
WAS GESCHIEHT MIT DEN EINGEZAHLTEN BEITRÄGEN BEI AUSTRITT AUS DEM UN-TERNEHMEN VOR EINTRITT DES VERSORGUNGSFALLES?
Soweit der Eintritt vor 2003 in der Grundversicherung erfolgte und bei Austritt das 30. Lebensjahr vollendet ist sowie die Versorgungszusage mindestens seit 5 Jahren besteht (gesetzliche Unverfallbarkeitsfristen), bleibt die erreichte Anwartschaft in Form einer beitragsfreien Versicherung (unverfallbare Anwartschaft) bestehen.
Sind diese Unverfallbarkeitsfristen nicht erfüllt, so können die eingezahlten Mitgliedsbeiträge auf schriftlichen Antrag erstattet werden soweit noch kein Antrag auf Altersvorsorgezulage gestellt wurde, andernfalls entsteht auch dann eine beitragsfreie Versicherung.
Besteht die Mitgliedschaft in der Pensionskasse seit 01.01.2003, so entsteht aufgrund neuer gesetzlicher Unverfallbarkeitsregelungen sofort eine beitragsfreie Versicherung. Es erfolgt keine Beitragserstattung.
Geringfügige Anwartschaften können unter gewissen Voraussetzungen abgefunden werden.
WELCHE LEISTUNGEN GEWÄHRT MIR
DIE PENSIONSKASSE ?
Die Pensionskasse gewährt nach Vorliegen der Voraussetzungen
• Erwerbsminderungsrente,
• Altersrente (bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahr möglich
wenn kein Arbeitsverhältnis
mehr besteht - ohne Abzug in der Grundversicherung, mit
Abzug in der Zusatzversicherung),
• Hinterbliebenenrente als Witwen-/Witwerrente, Waisenrente
Dabei ist die Erwerbsminderungsrente in der Grundversicherung besonders hervorzuheben. Hier werden bei einem Versorgungsfall vor Vollendung des 55. Lebensjahres die bis zu diesem Alter fehlenden Beiträge als fiktiv gezahlte Beiträge unterstellt. Das bedeutet gerade für jüngere Mitarbeiter, dass bei Eintritt des Versorgungsfalles im aktiven Arbeitsverhältnis ohne besonderen Beitragsaufwand sehr gute Leistungen gewährt werden.
In der Zusatzversicherung kann auf die Hinterbliebenenrente zu Gunsten einer höheren Alters- oder Erwerbsminderungsrente verzichtet werden.
WANN BESTEHT EIN ANSPRUCH
AUF RENTE ?
Ein Anspruch besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles (Eintritt von Erwerbsminderung, Erreichen der Altersgrenze, Tod). In der Grundversicherung ist eine Wartezeit von einem Jahr zu erfüllen. Daneben ist grundsätzlich die Beendigung oder das Ruhen des Arbeitsverhältnisses erforderlich.
IN WELCHER HÖHE WERDEN RENTEN IN DER GRUNDVERSICHERUNG GEZAHLT
?
Die Höhe der Rente richtet sich nach den eingezahlten Mitgliedsbeiträgen:
Leistungsart
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Leistungshöhe
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Erwerbsminderungsrente
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42 % der eingezahlten Mitglieds-beiträge und
(bei Eintritt des Versorgungsfalles im aktiven Dienst) der zugerechneten fiktiven Beiträge bis zur Vollendung des 55. Lebens-jahres als
Jahresrente
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Altersrente
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42 % der eingezahlten Mitglieds-beiträge als Jahresrente
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Witwen-/Witwerrente
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60 % des Anspruchs auf Alters- oder Erwerbsminderungsrente
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Waisenrente
Halbwaisenrente
Vollwaisenrente
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15 % des Anspruchs auf Alters- oder Erwerbsminderungsrente
40 % bei einer Vollwaise,
60 % insgesamt bei zwei Voll-waisen, 80 % insgesamt bei drei und mehr Vollwaisen des Anspruchs auf Alters- oder Ewerbsminderungs-rente
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Alter
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37 Jahre
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Eintritt Pensionskasse
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1. Januar 2007
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pensionsfähiges Einkommen
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2.000,00 €
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3.000,00 €
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5.250,00 €
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Beitragssatz
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1,50 %
|
1,50 %
|
1,50 %
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monatlicher Pensionskassenbeitrag
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30,00 €
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45,00 €
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78,75 €
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Altersrente im Alter 62
|
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aufgelaufene Mitgliedsbeiträge
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9.000,00 €
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13.500,00 €
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23.625,00 €
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davon 42 % als Jahresrente
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3.780,00 €
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5.670,00 €
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9.922,50 €
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monatliche Altersrente
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315,00 €
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472,50 €
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826,88 €
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Erwerbsminderungsrente im Alter 38-55
|
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aufgelaufene und fiktive Mitgliedsbeiträge
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6.480,00 €
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9.720,00 €
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17.010,00 €
|
davon 42 % als Jahresrente
|
2.721,60 €
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4.082,40 €
|
7.144,20 €
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monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente
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226,80 €
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340,20 €
|
595,35 €
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Monatliche Leistungen im Alter 62
Alter
|
37 Jahre
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Eigener Monatsbeitrag
|
50,00 €
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Laufzeit
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25 Jahre
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Gesetzliche
Rentenversicherung
- ohne Berücksichtigung von Anpassungen bis zum Rentenbeginn - mit Berücksichtigung eines angenommenen Anpassungssatzes von 1,5 % jährlich bis zum Rentenbeginn (aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen, mit Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenschutz, ggf. Anpassungen in der Rentenphase, Berücksichtigung von beitragsfreien Ausbildungs- und Kindererziehungszeiten) |
ca. 105,00 €
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Private Rentenversicherung
(Beispiel eines Direktversicherers)
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Garantierte Rente
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77,90 €
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Überschussbeteiligung (angegebene Rendite: 4,44 % - nicht garantiert)
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54,14 €
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voraussichtliche Altersrente
(aus eigenen Beiträgen, ohne Erwerbsminderungsschutz, Hinterbliebenenrente in Höhe Altersrente für 5 Jahre) |
132,04 €
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Pensionskasse HT Troplast
VVaG
Garantierte Altersrente in der Grundversicherung
(aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen, mit Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenschutz, ggf. Anpassungen in der Rentenphase) |
525,00 € |
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1.) Alter zum Ende des Kalenderjahres bei erstmaliger Beitragszahlung bzw. bei Eintritt des Versorgungsfalles
2.) bei einer Garantieverzinsung von 3,5 % p. a. und einer angenommenen zusätzlichen Überschusszuweisung von 1,0 % bzw. 2,5 % p. a.
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2002
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2003
|
2004
|
2005
|
2006
|
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|
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|
ordentliche Mitglieder (beitragspflichtig)
|
2.297
|
2.398
|
2.416
|
2.294
|
2.218
|
außerordentliche Mitglieder (beitragsfrei)
|
397
|
417
|
436
|
532
|
567
|
Rentenempfänger
|
1.897
|
1.897
|
1.951
|
1.964
|
1.985
|
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|
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|
|
T€
|
T€
|
T€
|
T€
|
T€
|
Aufwendungen für Versicherungsfälle
|
8.286
|
8.496
|
8.760
|
9.042
|
9.206
|
Deckungsrückstellung
|
207.764
|
210.815
|
215.418
|
220.429
|
226.967
|
Beiträge
|
2.328
|
2.467
|
3.547
|
3.474
|
3.282
|
Erträge aus Kapitalanlagen
|
19.786
|
11.341
|
13.150
|
13.717
|
15.728
|
Bilanzsumme
|
211.844
|
214.990
|
221.625
|
228.695
|
237.308
|
|
|
|
|
|
|
Durchschnittsverzinsung
der Kapitalanlagen
|
9,4 %
|
5,4 %
|
6,1 %
|
6,2 %
|
6,8 %
|
Versicherungstechnische
Durchschnittsverzinsung |
- 0,5 %
|
4,9 %
|
5,8 %
|
6,0 %
|
6,7 %
|