Grundversicherung

 
Grundversicherung
Mitgliedschaft
unbefristetes Arbeitsverhältnis
Beginn vor Vollendung des 55. Lebensjahres
Beiträge
· Mitglied
 
· Unternehmen
 
1,5% Mitgliedsbeitrag vom pensionsfähigen Einkommen
 
Versicherungstechnisch erforderlicher Beitrag zur Erfüllung der zugesagten Leistung
Wartezeit
1 Jahr
Leistungsarten
· Erwerbsminderungsrente
· Altersrente
· Witwen-/Witwerrente,
Waisenrente
 
ja
ja
ja
Leistungshöhe (Jahresrente)
· Erwerbsminderungsrente
 
 
 
 
 

· Altersrente


· Witwen-/Witwerrente

 
 
 
· Waisenrente
 
 
42 % der eingezahlten Mitgliedsbeiträge und (bei Eintritt des Versorgungsfalles im aktiven Dienst) der zugerechneten fiktiven Beiträge bis zur Vollendung des 55. Lebensjahres
 

 

42 % der eingezahlten Mitgliedsbeiträge


60 % des Anspruchs oder der Anwartschaft auf Alters- oder Erwerbsminderungsrente
 


15 % für Halbwaisen,
40 % für Vollwaisen (maximal)
des Anspruchs auf Alters- oder
Erwerbsminderungsrente
Leistungsvoraussetzungen
· Erwerbsminderungsrente

 


· 
Altersrente

 
 

Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung
 

Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. 
Vollendung des 60. Lebensjahres und
kein bestehendes Arbeitsverhältnis

 
 
· Witwen-/Witwerrente,
Waisenrente
 

Tod des Versicherten
 
Unverfallbarkeit
 
Beginn Mitgliedschaft ab 01.01.2003:
sofort unverfallbar
Insolvenzschutz
 
Keine Sicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG, jedoch Bildung von staatlich geregelten und überwachten Sicherungsvermögen und einer Verlustrücklage
 

Fragen und Antworten zur Grundversicherung

Diese Kurzinformationen sollen einen vereinfachten und verständlichen Überblick über das Leistungsangebot der Pensionskasse geben. Die Inhalte wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Rechtsgrundlagen sind jedoch ausschließlich die jeweils gültige Kassensatzung sowie die aktuellen gesetzlichen und aufsichts-rechtlichen Bestimmungen.


WAS IST DIE PENSIONSKASSE ?

Die Pensionskasse HT Troplast VVaG kann auf eine lange Tradition in Troisdorf verweisen. Der eigentliche Ursprung liegt im Jahr 1930, als eine Hamburger (gegründet 1889) und Berliner Pensionskasse (gegründet 1898) ihren Versichertenbestand zusammenlegten und die Pensionskasse der Angestellten vereinigter Sprengstoff- und Celluloid-Gesellschaft VVaG gründeten. In den nachfolgenden Jahrzehnten wurde die Pensionskasse aufgrund mehrfacher Firmenverkäufe umbenannt und der Bestand geteilt. Seit 1997 trägt die Kasse den Namen Pensionskasse HT Troplast VVaG.

Sie ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit (VVaG) und unterliegt besonderen Anlagevorschriften, die von der Bundes-anstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht werden. Die Pensionskasse bezweckt als Träger der betrieblichen Altersversorgung, ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen entsprechend den Bestimmungen der Satzung Renten zu gewähren.


WER KANN MITGLIED DER PENSIONSKASSE WERDEN ?

Mitglieder können die Mitarbeiter und gesetzlichen Vertreter der HT Troplast GmbH, der mit ihr wirtschaftlich verbundenen Firmen sowie der Firmen mit Beteiligungsvereinbarung werden, sofern bei Eintritt des Mitarbeiters in die Firma eine für Neueintritte offene Regelung für betriebliche Altersversorgung besteht.

Für die Grundversicherung ist unter anderem Voraussetzung, dass
  • ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht und das
  • 55. Lebensjahr noch nicht vollendet wurde.
Diese Voraussetzungen sind für die Zusatzversicherung nicht erforderlich.


WELCHE MITGLIEDSCHAFT IST MÖGLICH ?

Im Rahmen der Mitgliedschaft können eine
 • Grundversicherung mit Förderung durch das Unternehmen

    und/oder eine
 • Zusatzversicherung für
   - Entgeltumwandlung,
   - Zulagen nach dem Altersvermögensgesetz ("Riester-Rente")

      und
   - freiwillige Beiträge des Unternehmens bestehen.

 

WIE WERDEN DIE LEISTUNGEN DER PENSIONSKASSE FINANZIERT ?

Die Leistungen der Grundversicherung werden vom Mitglied und vom Unternehmen finanziert.

Jedes Mitglied zahlt als Beitrag 1,5 % seines monatlichen Brutto-regeleinkommens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten der Bundesrepublik Deutschland. In 2024 beträgt die Grenze monatlich 7.550,00 €, das ergibt einen maximalen Monatsbeitrag von 113,25 €.

Das Unternehmen leistet dazu den Beitrag, der versicherungstechnisch erforderlich ist, um die zugesagten Leistungen zu erfüllen.

Die Leistungen der Zusatzversicherung werden, sofern es sich um Beiträge im Rahmen der Entgeltumwandlung handelt, wirtschaftlich vom Mitglied finanziert. Bei Vorliegen entsprechender Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen werden Zuschüsse des Unternehmens gewährt. Außerdem stehen zur Leistungs-finanzierung ggf. auch von Seiten des Staates gewährte Altersvorsorgezulagen zur Verfügung.


KANN ICH BEITRÄGE NACHENTRICHTEN ?

 Aus einer früheren Mitgliedschaft erstattete Pensionskassenbeiträge können einschließlich Zinsen leistungserhöhend in die Grundversicherung wieder eingezahlt werden, insofern die erneute Beschäftigung beim selben Arbeitgeber erfolgt.


KANN ICH FREIWILLIGE BEITRÄGE EINZAHLEN ?

Freiwillige Beiträge sind in der Grundversicherung nicht möglich. Nur in der Zusatzversicherung in Form einer Entgeltumwandlung (aus unversteuertem wie versteuertem Einkommen) bis zu kalenderjährlichen 8 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten ist eine zusätzliche Beitragszahlung möglich. 

In Höhe der zuletzt vereinbarten Beiträge kann die freiwillige Beitragszahlung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Zusatzversicherung fortgesetzt werden.

 
SIND DIE BEITRÄGE „RIESTERFÄHIG“ ?

Die Beiträge zur Pensionskasse sind ab dem 01.01.2012 nicht mehr riesterfähig, weil hierauf keine Steuern und Sozialversicherungs-beiträge geleistet werden. Jedoch kann auch ab 2012 zugunsten des Zusatzversicherungstarifs mit einer Netto-Entgeltumwandlung die "Riester-Zulage" und der Sonderausgabenabzug über die Steuererklärung geltend gemacht werden.


KANN ICH MIR DIE EINGEZAHLTEN BEITRÄGE BEI BEDARF AUSZAHLEN LASSEN ?

Die gezahlten Beiträge dienen zur Absicherung im Versorgungsfall. Eine vorzeitige Auszahlung der eingezahlten Beiträge ist bei bestehendem Arbeitsverhältnis daher nicht möglich.


WAS GESCHIEHT MIT DEN EINGEZAHLTEN BEITRÄGEN BEI AUSTRITT AUS DEM UN-TERNEHMEN VOR EINTRITT DES VERSORGUNGSFALLES?

Soweit der Eintritt vor 2003 in der Grundversicherung erfolgte und bei Austritt das 30. Lebensjahr vollendet ist sowie die Versorgungszusage mindestens seit 5 Jahren besteht (gesetzliche Unverfallbarkeitsfristen), bleibt die erreichte Anwartschaft in Form einer beitragsfreien Versicherung (unverfallbare Anwartschaft) bestehen.

Sind diese Unverfallbarkeitsfristen nicht erfüllt, so können die eingezahlten Mitgliedsbeiträge auf schriftlichen Antrag erstattet werden soweit noch kein Antrag auf Altersvorsorgezulage gestellt wurde, andernfalls entsteht auch dann eine beitragsfreie Versicherung.

Besteht die Mitgliedschaft in der Pensionskasse seit 01.01.2003, so entsteht aufgrund neuer gesetzlicher Unverfallbarkeitsregelungen sofort eine beitragsfreie Versicherung. Es erfolgt keine Beitragserstattung.

Geringfügige Anwartschaften können unter gewissen Voraussetzungen abgefunden werden.

 
WELCHE LEISTUNGEN GEWÄHRT MIR DIE PENSIONSKASSE ?

Die Pensionskasse gewährt nach Vorliegen der Voraussetzungen
• Erwerbsminderungsrente,
• Altersrente (bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahr möglich

  wenn kein Arbeitsverhältnis
  mehr besteht - ohne Abzug in der Grundversicherung, mit

  Abzug in der Zusatzversicherung),
• Hinterbliebenenrente als Witwen-/Witwerrente, Waisenrente

Dabei ist die Erwerbsminderungsrente in der Grundversicherung besonders hervorzuheben. Hier werden bei einem Versorgungsfall vor Vollendung des 55. Lebensjahres die bis zu diesem Alter fehlenden Beiträge als fiktiv gezahlte Beiträge unterstellt. Das bedeutet gerade für jüngere Mitarbeiter, dass bei Eintritt des Versorgungsfalles im aktiven Arbeitsverhältnis ohne besonderen Beitragsaufwand sehr gute Leistungen gewährt werden.

In der Zusatzversicherung kann auf die Hinterbliebenenrente zu Gunsten einer höheren Alters- oder Erwerbsminderungsrente verzichtet werden.


WANN BESTEHT EIN ANSPRUCH AUF RENTE ?

Ein Anspruch besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles (Eintritt von Erwerbsminderung, Erreichen der Altersgrenze, Tod). In der Grundversicherung ist eine Wartezeit von einem Jahr zu erfüllen. Daneben ist grundsätzlich die Beendigung oder das Ruhen des Arbeitsverhältnisses erforderlich.


IN WELCHER HÖHE WERDEN RENTEN IN DER GRUNDVERSICHERUNG GEZAHLT ?

Die Höhe der Rente richtet sich nach den eingezahlten Mitgliedsbeiträgen:

 

Leistungsart
Leistungshöhe
Erwerbsminderungsrente
 
42 % der eingezahlten Mitglieds-beiträge und
(bei Eintritt des Versorgungsfalles im aktiven Dienst) der zugerechneten fiktiven Beiträge bis zur Vollendung des 55. Lebens-jahres als Jahresrente
Altersrente
42 %  der eingezahlten Mitglieds-beiträge als Jahresrente
Witwen-/Witwerrente
60 %  des Anspruchs auf Alters- oder Erwerbsminderungsrente
Waisenrente
Halbwaisenrente
       
Vollwaisenrente
 
 
 
 
15 %  des Anspruchs auf Alters- oder Erwerbsminderungsrente
 
40 %  bei einer Vollwaise,
60 %  insgesamt bei zwei Voll-waisen,
80 %  insgesamt bei drei und mehr Vollwaisen des Anspruchs auf Alters- oder Ewerbsminderungs-rente

 

Beispielhaft ergeben sich daraus folgende Rentenhöhen (bei angenommenen unveränderten Beitragsbemessungsgrundlagen):

  

Alter
37 Jahre
Eintritt Pensionskasse
1. Januar 2007
pensionsfähiges Einkommen
2.000,00 €
3.000,00 €
5.250,00 €
Beitragssatz
1,50 %
1,50 %
1,50 %
monatlicher Pensionskassenbeitrag
30,00 €
45,00 €
78,75 €
Altersrente im Alter 62
 
 
 
aufgelaufene Mitgliedsbeiträge
9.000,00 €
13.500,00 €
23.625,00 €
davon 42 % als Jahresrente
3.780,00 €
5.670,00 €
9.922,50 €
monatliche Altersrente
315,00 €
472,50 €
826,88 €
Erwerbsminderungsrente im Alter 38-55
 
 
 
aufgelaufene und fiktive Mitgliedsbeiträge
6.480,00 €
9.720,00 €
17.010,00 €
davon 42 % als Jahresrente
2.721,60 €
4.082,40 €
7.144,20 €
monatliche Erwerbsunfähigkeitsrente
226,80 €
340,20 €
595,35 €
 
 
Die Pensionskasse informiert die Mitglieder jährlich über die insgesamt aufgelaufenen Beiträge und die daraus erworbene Anwartschaft. Die Beiträge und Rentenhöhe sind unabhängig vom Geschlecht des Mitglieds (Unisex-Tarif).
 
 
Wie ist die Leistungshöhe in der Grundversicherung im Vergleich zu anderen Versorgungsträgern?
 
Ein uneingeschränkter Vergleich zu anderen Versorgungsträgern ist nur schwer möglich, da der Leistungsumfang sehr unterschiedlich ist (wie z. B. Anerkennung von Ausbildungs- und Kindererziehungszeiten ohne Beitragsleistung sowie Gewährung von Kuren in der gesetzlichen Rentenversicherung). Vergleicht man für einen einheitlichen eigenen Beitragsaufwand allein die Höhe der Altersrente aus der Pensionskasse mit derjenigen aus der gesetzlichen oder einer privaten Rentenversicherung, so ergibt sich nachfolgendes Bild:

Monatliche Leistungen im Alter 62

 
Alter  
 
37 Jahre
Eigener Monatsbeitrag        
        50,00 €
Laufzeit
25 Jahre
                 Gesetzliche Rentenversicherung
  
ohne Berücksichtigung von Anpassungen bis zum Rentenbeginn

- mit Berücksichtigung eines angenommenen Anpassungssatzes
   von 1,5 % jährlich bis zum Rentenbeginn

(aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen, mit Erwerbsminderungs- und
Hinterbliebenenschutz, ggf. Anpassungen in der Rentenphase, Berücksichtigung
von beitragsfreien Ausbildungs- und Kindererziehungszeiten)
 
ca. 105,00 €

 

 
     ca. 155,00 €

 

                 Private Rentenversicherung (Beispiel eines Direktversicherers)
 
Garantierte Rente
77,90 €
Überschussbeteiligung (angegebene Rendite: 4,44 % - nicht garantiert)
54,14 €
voraussichtliche Altersrente

(aus eigenen Beiträgen, ohne Erwerbsminderungsschutz, Hinterbliebenenrente in Höhe Altersrente für 5 Jahre)
132,04 €
                  Pensionskasse HT Troplast VVaG
Garantierte Altersrente in der Grundversicherung

(aus Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträgen, mit Erwerbsminderungs-
und Hinterbliebenenschutz, ggf. Anpassungen in der Rentenphase)

525,00 €
 

 
In welcher Höhe werden Renten in der Zusatzversicherung gezahlt ? 

Die Höhe der Rente richtet sich ebenfalls nach den eingezahlten Mitgliedsbeiträgen. Die Beiträge werden jährlich in einen Rentenbaustein umgewandelt (verrentet, d. h. in eine versicherungsmathematisch wertgleiche Rentenleistung umgerechnet). Die Verrentung des Beitrags erfolgt jeweils individuell in Abhängigkeit vom Alter im Jahr des Zahlungseinganges. Die Summe der Rentenbausteine bildet die spätere Zusatzrente. Der Versicherungstarif beinhaltet eine Grundverzinsung von 3,5 % jährlich.
 
Der Zusatzversicherungstarif mit seinen Rentenbausteinen nimmt darüber hinaus am Anlageerfolg der Pensionskasse teil. Es erfolgt eine Überschussbeteiligung des Zusatztarifs in jedem Jahr, in dem die Nettoverzinsung der Pensionskasse über 3,5 % jährlich liegt. Das bedeutet, dass jedes Jahr weitere Leistungserhöhungen möglich sind.
 
Werden ab einem bestimmten Alter bis zum Alter 65 jährlich die nachfolgenden Beiträge geleistet, so ergeben sich entsprechend den jährlichen Rentenbausteinen die in folgender Tabelle aufgeführten Renten. Bei Nutzung der Entgeltumwandlung im Rahmen von Tarifverträgen mit arbeitgeberseitiger Förderung zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge vermindert sich der eigene Beitragsaufwand noch deutlich aufgrund der Zuschüsse des Arbeitgebers sowie der Steuer- und (bis 2008) Sozialversicherungsfreiheit.
 
Monatliche Mitarbeiterrente im Alter 651) aus derZusatzversicherung

 

 
 
 
Beginn
Alter1)
 
Jahresbeitrag bis Alter 65
1.200,00 €
3.000,00 €
garantierte
Rente
Rente
einschließlich
Überschuss-
anteile2)
garantierte
Rente
Rente
einschließlich
Überschuss-
anteile2)
1,0 %
2,5 %
1,0 %
2,5 %
 
 
20
556,84
734,00
1.134,40
1.392,11
1.835,01
2.836,00
25
450,00
571,62
832,35
1.125,00
1.429,04
2.080,87
30
359,15
440,23
605,31
897,88
1.100,58
1.513,28
35
281,81
333,81
434,50
704,52
834,53
1.086,25
40
215,83
247,44
305,71
539,57
618,59
764,28
45
159,30
177,02
208,18
398,25
442,56
520,45
50
110,63
119,34
133,97
276,58
298,36
334,93
55
68,54
71,88
77,25
171,35
179,71
193,13
57
53,27
55,26
58,41
133,17
138,16
146,03
 
    

 

1.) Alter zum Ende des Kalenderjahres bei erstmaliger Beitragszahlung bzw. bei Eintritt des Versorgungsfalles

2.) bei einer Garantieverzinsung von 3,5 % p. a. und einer angenommenen zusätzlichen Überschusszuweisung von 1,0 % bzw. 2,5 % p. a.

 
Verzichtet der Mitarbeiter auf die Hinterbliebenenversorgung, erhöht sich die eigene Rente (z. B. bei einem männlichen Mitarbeiter mit Rentenbeginn im Alter 63 um 18,41 %). Der entsprechende Verzichtsantrag ist spätestens mit Ablauf des Monats, der auf den Eintritt des Versicherungsfalles folgt, zu stellen. Im Falle der vorgezogenen Altersrente oder Altersrente ist er spätestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres zu stellen.
 
Wird die Altersrente bereits vor 65 in Anspruch genommen, vermindert sich die Rente aufgrund der verlängerten Rentenbezugsphase (z. B. bei einem männlichen Mitarbeiter mit Rentenbeginn im Alter 63 um 12,46 %).
 
   
Wie werden die Renten versteuert ?
 
Die Besteuerung der Renten ergibt sich aus der steuerlichen Behandlung der Beiträge, aus denen die Rente finanziert wurde. Der Grundsatz lautet: Einmal besteht Steuerpflicht – entweder für den Beitrag oder für die Rente.
 
Wenn der Beitrag nicht versteuert oder die Riesterförderung genutzt wurde, sind die Renten nahezu voll steuerpflichtig.
 
Wenn der Beitrag versteuert wurde, sind die Renten zur Zeit nur mit dem sogenannten Ertragsanteil steuerpflichtig (z. B. mit 22 % bei Rentenbeginn im Alter 60, 18 % im Alter 65). Wird die Riesterförderung nicht beantragt, bleibt es ebenfalls wie bisher nur bei der Steuerpflicht des Ertragsanteils.
 
In der Grundversicherung ist in jedem Fall der auf den (ab dem 01.01.2002 geleisteten) Firmenbeiträgen beruhende Rentenanteil nahezu voll zu versteuern.
 
Trotzdem muss wegen der verschiedenen steuerlichen Freibeträge je nach Einkommenssituation und persönlichen steuerlichen Verhältnissen im Rentenalter nicht unbedingt Steuer anfallen.
 
 
Besteht ein Insolvenzschutz ?
 
Die Kasse unterliegt der ständigen gesetzlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Eine Mitgliedschaft im Pensions-Sicherungs-Verein VVaG ist daher für Pensionskassen nicht vorgesehen.
 
 
Wo liegen die Vorteile gegenüber anderen Formen der Altersvorsorge ?
 
Durch den zusätzlich gezahlten Firmenbeitrag in der Grundversicherung kann die Pensionskasse einen wesentlich höheren Verrentungssatz gegenüber anderen Versicherungsunternehmen garantieren. Das Verhältnis zwischen dem Beitragsaufwand des Mitgliedes zur erreichbaren Höhe der lebenslangen Rente ist sehr gut.
 
Die Anpassung der Renten in der Grundversicherung erfolgt im Allgemeinen, sofern es die Belange des Unternehmens ermöglichen, nach der Preissteigerungsrate der Lebenshaltungskosten, in der Zusatzversicherung nach den erwirtschafteten Überschüssen.
 
Für Grund- und Zusatzversicherung gilt eine günstige Kostenstruktur. Es fallen keine Provisions- und Marketingkosten an, es sind keine Dividenden an Aktionäre zu zahlen.
 
  
 
Die Pensionskasse im Rückblick
 
 
 
2002
2003
2004
2005
2006
 
 
 
 
 
 
ordentliche Mitglieder (beitragspflichtig)
2.297
2.398
2.416
2.294
2.218
außerordentliche Mitglieder (beitragsfrei)
397
417
436
532
567
Rentenempfänger
1.897
1.897
1.951
1.964
1.985
 
 
 
 
 
 
 
T€
T€
T€
T€
T€
Aufwendungen für Versicherungsfälle
8.286
8.496
8.760
9.042
9.206
Deckungsrückstellung
207.764
210.815
215.418
220.429
226.967
Beiträge
2.328
2.467
3.547
3.474
3.282
Erträge aus Kapitalanlagen
19.786
11.341
13.150
13.717
15.728
Bilanzsumme

 

211.844
214.990
221.625
228.695
237.308
 
 
 
 
 
 
Durchschnittsverzinsung
der Kapitalanlagen
9,4 %
5,4 %
6,1 %
6,2 %
6,8 %
Versicherungstechnische
Durchschnittsverzinsung
- 0,5 %
4,9 %
5,8 %
6,0 %
6,7 %