Zusatzversicherung

 
Zusatzversicherung
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· Unternehmen

 

 

-  Das Betriebsrentenstärkungsgesetz wird in

  der Pensionskasse in 2018 umgesetzt.

  Dazu wird es eine Satzungsänderung geben,

  damit ab 2018 8 % der Jahresbeitragsbe-

  messungsgrenze der Rentenversichrung in

  den ZV-Tarif eingebracht werden kann. 

 

-    staatliche Zulagen für Beiträge aus Nettoeinkommen (u. a. für Beiträge in der Grundversicherung und ggf. Zusatzversicherung)
 

 
Zuschüsse entsprechend Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung als Bestandteil der Entgeltumwandlung

Wartezeit
keine
Leistungsarten
· Erwerbsminderungsrente
· Altersrente
· Witwen-/Witwerrente,
Waisenrente
 
ja
ja
ja, leistungserhöhender
Verzicht möglich
Leistungshöhe (Jahresrente)
· Erwerbsminderungsrente
 
 
 
 
 
Altersrente
 
· Witwen-/Witwerrente
 
 
 
· Waisenrente
 
 
errechnet sich aus der Summe der jährlichen Rentenbausteine nach Tabelle; bei Abwahl der Hinterbliebenenversorgung Erhöhung durch Aufschlagsfaktor
 
 

wie Erwerbsminderungsrente
 
60 % des Anspruchs auf Alters- oder
Erwerbsminderungsrente ohne Abschläge
 
 
15 % für Halbwaisen,
40 % für Vollwaisen (maximal)
des Anspruchs auf Alters- oder Erwerbsminderungsrente
 
Leistungsvoraussetzungen
· Erwerbsminderungsrente
 
· Altersrente
 
 

Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung
 
Vollendung des 65. Lebensjahres bzw. Vollendung des 60. Lebensjahres und kein bestehendes Arbeitsverhältnis mit der Firma
 
· Witwen-/Witwerrente,
Waisenrente
Tod des Versicherten und keine Abwahl der Hinterbliebenenrente
Unverfallbarkeit
 
sofort unverfallbar
 
Insolvenzschutz
Keine Sicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein VVaG, jedoch Bildung von staatlich geregelten und über-wachten Sicherungsvermögen und einer Verlustrücklage

 

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Fragen zur Zusatzversicherung

Welche Mitgliedschaft ist möglich ?

 
Im Rahmen der Mitgliedschaft kann eine
·        Zusatzversicherung für
-        Entgeltumwandlung,
-        Zulagen nach dem Altersvermögensgesetz ("Riester-
    Rente")
-        freiwillige Beiträge des Unternehmens bestehen.
 
 
Freiwillige Beiträge sind in der Zusatzversicherung in Form einer Entgeltumwandlung (aus unversteuertem oder versteuertem Einkommen) bis zu kalenderjährlichen 8 % der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten möglich. 
In Höhe der zuletzt vereinbarten Beiträge kann die freiwillige Beitragszahlung auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb der Zusatzversicherung fortgesetzt werden.
 
 
 
Soweit Beiträge zur Pensionskasse aus versteuertem Einkommen geleistet werden, fördert der Gesetzgeber die private Altersvorsorge mit staatlichen Zulagen und Steuervorteilen.
 
Werden Beiträge zur Zusatzversicherung im Rahmen der Entgeltumwandlung aus versteuertem Einkommen (Netto-Entgeltumwandlung) geleistet, können auch hierauf die Zulagen beantragt werden.
 
Die entsprechenden Zulagenanträge werden unaufgefordert an alle Mitglieder der Pensionskasse versandt.
 
 
 
Die gezahlten Beiträge dienen zur Absicherung im Versorgungsfall. Eine vorzeitige Auszahlung der eingezahlten Beiträge ist nicht möglich.
 
 
 
In der Zusatzversicherung entsteht in jedem Fall eine unverfallbare Anwartschaft, sofern es sich um Entgeltumwandlung handelt.
 
Die Beiträge in die Zusatzversicherung können bei Austritt aus dem Unternehmen auf einen anderen Arbeitgeber oder auf einen anderen Versorgungsträger übertragen werden.
 
Geringfügige Anwartschaften können unter gewissen Voraussetzungen abgefunden werden.
 
   
 
Die Pensionskasse gewährt nach Vorliegen der Voraussetzungen
·        Erwerbsminderungsrente,
·        Altersrente (bereits ab Vollendung des 60. Lebensjahr möglich
         wenn kein Arbeitsverhältnis mehr 
         besteht - mit Abzug in der Zusatzversicherung),
·        Hinterbliebenenrente als Witwen-/Witwerrente, Waisenrente
 
In der Zusatzversicherung kann auf die Hinterbliebenenrente zu Gunsten einer höheren Alters- oder Erwerbsminderungsrente verzichtet werden.
 
 
 
Ein Anspruch besteht bei Eintritt des Versorgungsfalles (Eintritt von Erwerbsminderung, Erreichen der Altersgrenze, Tod). In der Zusatzversicherung besteht keine Wartezeit. Daneben ist grundsätzlich die Beendigung oder das Ruhen des Arbeitsverhältnisses erforderlich.
 
 
 
Die Höhe der Rente richtet sich ebenfalls nach den eingezahlten Mitgliedsbeiträgen. Die Beiträge werden jährlich in einen Rentenbaustein umgewandelt (verrentet, d. h. in eine versicherungsmathematisch wertgleiche Rentenleistung umgerechnet). Die Verrentung des Beitrags erfolgt jeweils individuell in Abhängigkeit vom Alter im Jahr des Zahlungseinganges. Die Summe der Rentenbausteine bildet die spätere Zusatzrente. Der Versicherungstarif beinhaltet eine Grundverzinsung von 3,5 % jährlich.
 
Der Zusatzversicherungstarif mit seinen Rentenbausteinen nimmt darüber hinaus am Anlageerfolg der Pensionskasse teil. Es erfolgt eine Überschussbeteiligung des Zusatztarifs in jedem Jahr, in dem die Nettoverzinsung der Pensionskasse über 3,5 % jährlich liegt. Das bedeutet, dass jedes Jahr weitere Leistungserhöhungen möglich sind.
 
Werden ab einem bestimmten Alter bis zum Alter 65 jährlich die nachfolgenden Beiträge geleistet, so ergeben sich entsprechend den jährlichen Rentenbausteinen die in folgender Tabelle aufgeführten Renten. Bei Nutzung der Entgeltumwandlung im Rahmen von Tarifverträgen mit arbeitgeberseitiger Förderung zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersvorsorge vermindert sich der eigene Beitragsaufwand noch deutlich aufgrund der Zuschüsse des Arbeitgebers sowie der Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit.
Monatliche Mitarbeiterrente im Alter 651) aus derZusatzversicherung

 

 
 
 
Beginn
Alter1)
 
Jahresbeitrag bis Alter 65
1.200,00 €
3.000,00 €
garantierte
Rente
Rente
einschließlich
Überschuss-
anteile2)
garantierte
Rente
Rente
einschließlich
Überschuss-
anteile2)
1,0 %
2,5 %
1,0 %
2,5 %
 
 
20
556,84
734,00
1.134,40
1.392,11
1.835,01
2.836,00
25
450,00
571,62
832,35
1.125,00
1.429,04
2.080,87
30
359,15
440,23
605,31
897,88
1.100,58
1.513,28
35
281,81
333,81
434,50
704,52
834,53
1.086,25
40
215,83
247,44
305,71
539,57
618,59
764,28
45
159,30
177,02
208,18
398,25
442,56
520,45
50
110,63
119,34
133,97
276,58
298,36
334,93
55
68,54
71,88
77,25
171,35
179,71
193,13
57
53,27
55,26
58,41
133,17
138,16
146,03

 

 

1.)
 
Alter zum Ende des Kalenderjahres bei erstmaliger Beitragszahlung bzw. bei Eintritt des Versorgungsfalles
2.)
 
bei einer Garantieverzinsung von 3,5 % p. a. und einer angenommenen zusätzlichen Überschusszuweisung von 1,0 % bzw. 2,5 % p. a.


Verzichtet der Mitarbeiter auf die Hinterbliebenenversorgung, erhöht sich die eigene Rente (z. B. bei einem männlichen Mitarbeiter mit Rentenbeginn im Alter 63 um 18,41 %). Der entsprechende Verzichts-antrag ist spätestens mit Ablauf des Monats, der auf den Eintritt des Versicherungsfalles folgt, zu stellen. Im Falle der vorgezogenen Altersrente oder Altersrente ist er spätestens mit Vollendung des 62. Lebensjahres zu stellen.

Wird die Altersrente bereits vor 65 in Anspruch genommen, vermindert sich die Rente aufgrund der verlängerten Rentenbezugsphase (z. B. bei einem männlichen Mitarbeiter mit Rentenbeginn im Alter 63 um 12,46 %).