Häufig gestellte Fragen zur Rente aus betrieblicher Altersversorgung

Warum bekomme ich keine monatliche Rentenabrechnung? 

Da sich der monatliche Auszahlungsbetrag Ihrer Rente über das Jahr i.d.R. nicht ändert, verzichten wir aus Umwelt- und Kostengründen darauf, die monatlichen Rentenabrechnungen an unsere ca. 3.500 Rentner zu versenden.Sie erhalten generell eine Abrechnung im Dezember eines jeden Jahres sowie bei Änderung Ihres Auszahlungsbetrages im laufenden Jahr.

 

Wann genau wird meine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung überwiesen?

Ihre Rente aus der betrieblichen Altersversorgung wird zum letzten Bankarbeitstag eines Monats nachträglich überwiesen.

 

Meine gesetzliche Krankenkasse hat die Beitragssätze geändert. Muss ich Ihnen diese Änderungen melden?

Nein, Änderungen der Beitragssätze müssen Sie uns nicht melden – die Änderungen werden uns von den Krankenkassen mitgeteilt.

 

Ich wechsle meine gesetzliche Krankenkasse. Muss ich Ihnen den Wechsel melden oder geschieht das automatisch?

Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, empfehlen wir Ihnen, uns den Wechsel mitzuteilen.

 

Ich möchte / muss meine Einkommensteuererklärung machen. Welche Steuerbescheinigungen erhalte ich von Ihnen?

Abhängig von der Art der betrieblichen Versorgungsleistung, die Sie beziehen, erhalten Sie für:

  1. Bezüge aus der Pensionskasse eine „Mitteilung zur Vorlage beim Finanzamt über steuerpflichtige Leistungen aus einem Altersvorsorgevertrag oder aus einer betrieblichen Altersversorgung (§ 22 Nummer 5 Satz 7 Einkommensteuergesetz – EStG)“
  2. firmenfinanzierte Bezüge einen „Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung“

 

Wann bekomme ich die entsprechenden Steuerbescheinigungen über meine Bezüge aus der betrieblichen Altersversorgung?

Sie erhalten die Steuerbescheinigungen für das abgelaufene Jahr im Laufe des 1. Quartals des Folgejahres.

 

Ich habe eine Steuerbescheinigung von Ihnen erhalten. Was mache ich damit? 

Wir sind seitens des Gesetzgebers verpflichtet, Ihnen die jeweiligen Steuerbescheinigungen zur Verfügung zu stellen. Die ordnungsgemäße Angabe gegenüber dem Finanzamt obliegt Ihnen als Versorgungsempfänger.

 

Ich erhalte von mehreren Arbeitgebern lohnsteuerpflichtige Renten aus betrieblicher Altersversorgung. Welche Lohnsteuerklasse gebe ich für welchen Versorgungsbezug an?

Bei Versorgungsbezügen aus betrieblicher Altersversorgung von mehreren Arbeitgebern ist es i.d.R. sinnvoll, für den höheren Bezug die Hauptsteuerklasse (I – V) und für den niedrigeren Bezug die Steuerklasse VI vergeben. Wenden Sie sich bei Unsicherheiten bitte an Ihren Steuerberater.

 

Was darf ich zu meiner betrieblichen Altersrente hinzuverdienen?
Diese Frage kann nur individuell beantwortet werden. Bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres (Regelaltersgrenze) sind Sie verpflichtet, uns im Falle der Wiederaufnahme einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit unaufgefordert und unverzüglich Ihr Einkommen aus solcher Tätigkeit schriftlich anzugeben und uns die Beweismittel vorzulegen, die erkennen lassen, in welcher Höhe Sie derartiges Einkommen haben.

 

Was darf ich zu meiner betrieblichen Erwerbsminderungsrente hinzuverdienen?

Diese Frage kann nur individuell beantwortet werden.

Bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres (Regelaltersgrenze) sind Sie verpflichtet, uns im Falle der Wiederaufnahme einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit unaufgefordert und unverzüglich Ihr Einkommen aus solcher Tätigkeit schriftlich anzugeben und uns die Beweismittel vorzulegen, die erkennen lassen, in welcher Höhe Sie derartiges Einkommen haben.

 

Ich lebe im Ausland oder beabsichtige meinen Wohnsitz dauerhaft ins Ausland zu verlegen. In welchen Abständen muss ich einen Lebensnachweis erbringen? Werde ich von Ihnen daran erinnert?

Wenn Sie dauerhaft im Ausland leben, müssen Sie uns jährlich bis spätestens Ende März unaufgefordert einen durch die Gemeinde- oder Stadtverwaltung beglaubigten Lebensnachweis sowie eine Kopie Ihres aktuellen Ausweises oder Reisepasses – versehen mit Datum und Ihrer Unterschrift – einreichen.

Jeder Änderung Ihrer Anschrift ist uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

 

Auf welchem Wege teile ich Ihnen Änderungen meines Familienstandes, meiner Anschrift oder meines Überweisungskontos mit?

Änderungen des Familienstandes, des Namens, der Anschrift oder des Überweisungskontos sind uns unbedingt und unverzüglich schriftlich per Post, Fax oder E-Mail mitzuteilen.

 

An wen wende ich mich, wenn ich noch weitere Fragen oder allgemeinen Beratungsbedarf habe?

Bei konkreten Fragen sowie allgemeinem Beratungsbedarf stehen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch, telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

An wen wende ich mich, wenn ich noch weitere Fragen oder allgemeinen Beratungsbedarf habe?

Bei konkreten Fragen sowie allgemeinem Beratungsbedarf stehen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch, telefonisch oder per E-Mail zur Verfügung.

 

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